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Kein Widerrufsrecht nach Vertragsverhandlungen vor Ort

In seinem Urteil vom 15. Oktober 2021 (Az.: 1 U 122/20) stellte das OLG Schleswig klar, dass einem Verbraucher dann kein Widerrufsrecht nach §§ 312g I BGB zusteht, wenn die Vertragsverhandlungen vor Ort stattgefunden haben. In ihrem Artikel in der Immobilien Zeitung vom 16. Dezember 2021 in der Ausgabe 50/2021 beleuchtet Rechtsanwältin Vera Gollnick diese Entscheidung.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wollte ein Verbraucher von einem Unternehmer an seinem Grundstück Gartenbauarbeiten durchführen lassen. Dafür besprachen die Parteien die Einzelheiten bei einem Ortstermin, in dessen Anschluss dem Verbraucher ein postalisches Angebot des Unternehmers zuging. Dieses nahm er per E-Mail an. Nachdem der Unternehmer mit seinen Arbeiten begonnen hatte, bat der Verbraucher persönlich um die Erbringung weiterer Leistungen. Auch hier ging dem Verbraucher per Post ein entsprechendes Angebot des Unternehmers zu, welches er per Telefon annahm. Der Verbraucher zahlte die vereinbarte Vergütung. Anschließend widerrief er alle Erklärungen. Schließlich verlangte er vom Unternehmer die bereits gezahlte Vergütung zurück und verklagte diesen.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der von den Parteien geschlossene Bauvertrag sei nach der Ansicht des OLG Schleswig kein Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c I BGB gewesen. Somit stünde dem Verbraucher auch kein Widerrufsrecht nach §§ 312g I BGB zu. Zwar sei der Vertrag über Fernkommunikationsmittel abgeschlossen worden. Jedoch fanden im Vorhinein bereits vor Ort Vertragsverhandlungen statt. Der Verbraucher hatte nicht nur die Gelegenheit, sich ein Bild von der wirtschaftlichen Seriosität des Unternehmers zu machen, er hatte auch die Möglichkeit, konkrete Vertragsdetails vor Ort zu besprechen und sich weitere Informationen einzuholen. Demnach war er folglich nicht schutzwürdig.

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