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Kein Anspruch auf Aufnahme einer Preisanpassungsklausel in Vertrag

In seinem Beschluss vom 19. Oktober 2022 (Az.: VK 1-85/22) entschied die Vergabekammer des Bundes (VK Bund) über die Frage, ob der Bieter einen Anspruch auf Aufnahme einer Preisanpassungsklausel hat. In seinem Artikel in der Fachzeitschrift „Vergabe Navigator“ in der Ausgabe 2/2023 setzt sich Rechtsanwalt Tobias Köhler inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. Die VK Bund bestätigte, dass einem Bieter bei der Kalkulation seines Angebots kein Wagnis aufgebürdet werden dürfe, das ungewöhnlich hoch ist. Ein Anspruch auf Aufnahme einer sog. Preisanpassungsklausel in einen mit dem Auftraggeber abzuschließenden Vertrag bestehe dann, wenn es dem Bieter nicht zuzumuten sei, vernünftig kaufmännisch zu kalkulieren. Betrachtet man die derzeitigen Entwicklungen der Inflation oder des Krieges in der Ukraine gewinnt diese Entscheidung an großer Bedeutung. Bieter haben es folglich momentan nicht leicht, wenn es darum geht, ihre Angebote zu kalkulieren. In seinem Beschluss machte die VK Bund jedoch deutlich, dass sie das Risiko, welches sich aus der derzeitigen sehr komplexen wirtschaftlichen Lage ergibt, als von den Bietern zu tragen ansieht. Ihnen obliege es, ihre Angebote sinnvoll zu kalkulieren. Demnach falle die Abschätzung und Einpreisung des Risikos grundsätzlich in ihren eigenen Risikobereich. Eine pauschale Antwort darauf, wann ein unzumutbares Wagnis durch die Schwierigkeiten bei der Angebotskalkulation begründet werde, gab der VK Bund nicht. Vielmehr hänge dies vom Einzelfall ab. Es käme auf eine Abwägung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls an. In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Fall, sah der abgeschlossene Vertrag die Möglichkeit einer Kündigung zum Ablauf jedes Kalenderjahres vor. Dem Bieter sei es mithin möglich, aus dem Vertrag auszubrechen, ohne dass sich die eigene wirtschaftliche Lage dabei drastisch verschlechtert. Zudem sei zu bedenken, dass für den Falle einer sehr dramatischen Änderung wirtschaftlicher Gegebenheiten auch ein Anspruch aus § 313 BGB auf Vertragsaufhebung oder -anpassung gegeben sein könnte.

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