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Kann wegen Gesetzesänderung Baulastenlöschung begehrt werden?

In seinem Beschluss vom 8. November 2021 (Az.: 2 Bf 448/18) entschied das Hamburgische OVG über die Frage, ob wegen der Änderung des Gesetzes eine Löschung der Baulasten gefordert werden kann. In ihrem Artikel in der Immobilienzeitung vom 7. Juli 2022 setzt sich Rechtsanwältin Sabine Sievers inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Fall, begehrte der Kläger die Löschung von Stellplatzbaulasten. Durch diese sollte die Verpflichtung gesichert werden, dass gem. § 48 HBauO a. F. eine gewisse Anzahl von Stellplätzen nachgewiesen werden sollte. Durch Änderung des Gesetzes waren bei einer Wohnnutzung nun keine Stellplätze mehr erforderlich. Deshalb forderte der Kläger eine entsprechende Verzichtserklärung der Gemeinde. Die Nichtigkeitsfeststellungklage war zulässig, aber unbegründet. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht stellte klar, dass ein Verzicht der Gemeinde nur dann infrage käme, wenn an den Baulasten kein öffentliches Interesse mehr bestehe. Dafür müsse die baulastbegünstigende Anlage durch Änderung des Gesetzes auch dann rechtmäßig sein, wenn keine Baulast vorliegt. Dies sei bei anderweitiger Herstellung bzw. Ablösung der Stellplätze der Fall. Aber auch, wenn Stellplätze im Rahmen der geplanten Nutzung nicht mehr erforderlich sind. Der bloße Bezug auf die geänderte Gesetzeslage reiche gerade nicht aus. Grund hierfür sei, dass die Änderung lediglich Wirkungen für die Zukunft entfalte. Die jeweils in den Baugenehmigungen vorliegende Auflage aber sei weiterhin gültig. Wird diese nicht geändert oder vorher aufgehoben, so würde die Baulastenlöschung zur Herstellung eines rechtswidrigen Zustandes führen.

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