In seinem Beschluss vom 8. November 2021 (Az.: 2 Bf 448/18) entschied das Hamburgische
OVG über die Frage, ob wegen der Änderung des Gesetzes eine Löschung der Baulasten
gefordert werden kann. In ihrem Artikel in der Immobilienzeitung vom 7. Juli 2022 setzt sich
Rechtsanwältin Sabine Sievers inhaltlich mit der Entscheidung auseinander.
In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Fall, begehrte der Kläger die Löschung von
Stellplatzbaulasten. Durch diese sollte die Verpflichtung gesichert werden, dass gem. § 48
HBauO a. F. eine gewisse Anzahl von Stellplätzen nachgewiesen werden sollte. Durch
Änderung des Gesetzes waren bei einer Wohnnutzung nun keine Stellplätze mehr
erforderlich. Deshalb forderte der Kläger eine entsprechende Verzichtserklärung der
Gemeinde.
Die Nichtigkeitsfeststellungklage war zulässig, aber unbegründet. Das Hamburgische
Oberverwaltungsgericht stellte klar, dass ein Verzicht der Gemeinde nur dann infrage käme,
wenn an den Baulasten kein öffentliches Interesse mehr bestehe. Dafür müsse die
baulastbegünstigende Anlage durch Änderung des Gesetzes auch dann rechtmäßig sein, wenn
keine Baulast vorliegt. Dies sei bei anderweitiger Herstellung bzw. Ablösung der Stellplätze
der Fall. Aber auch, wenn Stellplätze im Rahmen der geplanten Nutzung nicht mehr
erforderlich sind. Der bloße Bezug auf die geänderte Gesetzeslage reiche gerade nicht aus.
Grund hierfür sei, dass die Änderung lediglich Wirkungen für die Zukunft entfalte. Die
jeweils in den Baugenehmigungen vorliegende Auflage aber sei weiterhin gültig. Wird diese
nicht geändert oder vorher aufgehoben, so würde die Baulastenlöschung zur Herstellung eines
rechtswidrigen Zustandes führen.
Seit über 20 Jahren ist die INLOCON als Dienstleister von auftragsbezogenen Informationen mit ihren Fachportalen für ihre Kunden am Markt aktiv. Aus täglich bis zu 1000 neuen Projektinformationen (Ausschreibungen, beschränkten Vergaben, Auftragsvergaben usw.) erhalten Kunden jeder Branche präzise auf Sie zugeschnitten genau die Informationen, die für Sie nützlich und wichtig sind.
Durch unsere intelligenten Systeme und deren Auswertungsmöglichkeiten ergeben sich weitere Synergieeffekte, wie Marktanalyse, Kontakte zu potenziellen Geschäftspartnern oder bahnbrechende Analysen zum aktuellen Bedarf von Produkten künftig stattfindender Projekte und Baumaßnahmen.
Wenn Sie ebenfalls von den Informationen und Synergieeffekten der INLOCON profitieren wollen, dann melden Sie sich noch heute zum kostenlosen und unverbindlichen Test an.
Wir freuen uns auf Sie.
Kontaktieren Sie uns
Inlocon AG
Erich-Zeigner-Allee 36
04229 Leipzig
Tel.: 0341/ 253 479 111