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Ist eine unbestimmte Baugenehmigung immer rechtswidrig?

Der VGH München hat in seinem Beschluss vom 30. März 2021 (Az.: 1 CS 20 2637) über die Unbestimmtheit einer Baugenehmigung entschieden und klargestellt: eine solche muss nicht immer rechtswidrig sein. So Rechtsanwältin Dr. Rut Herten-Koch in ihrem Artikel in der Immobilien Zeitung vom 04. November 2021.

Der Antragssteller ging mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vor. In dieser wurde der gestellte Eilantrag gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin abgelehnt. Die Genehmigung war für einen Erweiterungsbau des Schulträgers erteilt worden. Eine Genehmigung des Bestandsgebäudes war zur Nutzung als Schulgebäude, teilweise als Hortgebäude und zur Mittagsbetreuung erfolgt. Die Nutzung der vorhandenen Freiflächen war jedoch nicht bestimmt. Der Erweiterungsbau sollte nun nicht nur den Hort erweitern, sondern auch Räumlichkeiten und Küche für die Ganztagsschule zur Verfügung stellen. Nachdem das erstinstanzliche Verfahren zu einem Abschluss gelangt war, wurde seitens der Behörde ein Ergänzungsbescheid erlassen, mit welchem u.a. eine ergänzende Betriebsbeschreibung Baugenehmigungsgegenstand wurde. Der Antragssteller rügte die Baugenehmigung als unbestimmt.

Tatsächlich sei der Umfang der geplanten Nutzung der Freiflächen nicht hinreichend bestimmt. Allerdings braucht es für einen Abwehranspruch des Nachbarn, welcher auf den unbestimmten Bescheid gestützt ist, auch betroffene nachbarschützende Vorschriften. Da es im Fall um den Lärm von Schulkindern geht, sind die drittschützenden Vorschriften des Immissionsschutzrechts einschlägig. § 22 Ia BImSchG sieht im gegebenen Fall allerdings ein „absolutes Toleranzgebot“ vor. Da der Lärm auch nicht unzumutbar ist, fehlt es hier folglich an der drittschützenden Norm.

Die Entscheidung zeigt, wie wichtig die präzise Beschreibung des Betriebs für die Bestimmtheit der Baugenehmigung und folglich für ihre Wirksamkeit ist. Falls sich eine Baubeschreibung doch einmal als nicht hinreichend konkretisiert oder unvollständig erweisen sollte, könnten noch ergänzende Bauvorlagen eingereicht und auf einen Ergänzungsbescheid-Erlass hingewirkt werden. Auf diese Weise kann der Aufhebung der anfänglichen Baugenehmigung noch entgegengewirkt werden.

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