Der VGH Baden-Württemberg hat sich in seinem Urteil vom 09. September 2020 zu der Frage geäußert, ob eine schöne Aussicht zu den abwägungserheblichen Belangen gem. § 1 VII BauGB gehört (Az.: 5 S 2132/17). Rechtsanwalt Dr. Mathias Hellriegel setzt sich in der Immobilienzeitung vom 19. August 2021 inhaltlich mit dem Urteil auseinander.
In dem Fall, welcher dem Urteil zugrunde liegt, hatte sich ein Eigentümer von einem Grundstück mit einer Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan zur Wehr setzen wollen. Verhindern wollte er damit den Bau eines Hauses mit Garage, welches ihm seine schöne Aussicht zerstören würde. Außerdem begründete er seinen Antrag damit, dass durch den Bau der Gebäude auch der Verkehr zunehmen würde, was unzumutbare Immissionen mit sich bringen würde.
In seinem Urteil erklärte der VGH den Bebauungsplan für unwirksam, da gegen Befangenheits- und Verfahrensvorschriften verstoßen worden war. Zur Frage nach der Abwägungserheblichkeit der schönen Aussicht führte der VGH an, dass das Vertrauen auf das Fortbestehen eines Lagevorteils grundsätzlich nicht rechtlich geschützt wird. Ausnahme hierzu sei eine außergewöhnlich schöne Aussicht aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten. Eine Rechtsverletzung erscheint dann zumindest möglich. Eine solche spektakuläre Aussicht lag im zugrunde liegenden Fall nicht vor.
Immissionen sind zwar grundsätzlich abwägungserheblich, allerdings muss für die Annahme der Abwägungserheblichkeit eine gewisse Bagatellgrenze überschritten werden. Bei dem zu erwarteten Anliegerverkehr des einzelnen Hauses ist dies nach Ansicht des VGH nicht der Fall.
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