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Für Preisaufklärungsverlangen ist besonderer Grund erforderlich

In ihrem Beschluss vom 11. August 2021 (Az.: RMF-SG21-3194-6-25) entschied die VK Nordbayern über die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Auftraggeber eine Preisaufklärung verlangen kann. In ihrem Artikel in der *Immobilienzeitung vom 21. April 2022 setzt sich Rechtsanwältin Christina Meincke inhaltlich mit der Entscheidung auseinander.

In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Fall, erfolgte eine europaweite Ausschreibung durch einen öffentlichen Auftraggeber. In seinen Vergabeunterlagen behielt dieser sich vor, dass die Bieter auf sein gesondertes Verlangen hin das Formblatt 223 vorzulegen haben. Dieses sieht eine Aufgliederung der Einheitspreise vor. Der Auftraggeber forderte das Formblatt von den vier günstigsten Bietern. Obwohl es vorliegend um Dienstleistungen ging, nahm der günstigste Bieter keine Kalkulation eines Zeitansatzes für einzelne Positionen vor. Nachdem der Auftraggeber deshalb weitere Aufklärung forderte und diese weiteren Angaben für nicht überzeugend hielt, schloss er den Bieter vom Verfahren aus. Dieser wehrte sich mit einem entsprechenden Nachprüfungsantrag.

Die Vergabekammer Nordbayern gab ihm Recht. Ein solches Verlangen der Preisaufklärung sei nur möglich, wenn hierfür ein besonderer Grund gegeben ist. Ein solcher sei insbesondere dann gegeben, wenn das jeweilige Angebot unangemessen niedrig erscheint. Auch sei es unerheblich, dass der Auftraggeber sich das Aufklärungsverlangen in den Vergabeunterlagen vorbehalten hatte. Das Verlangen nach Preisaufklärung war unberechtigt, folglich durfte der Bieter auch nicht vom Verfahren ausgeschlossen werden.

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