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Freiflächensolarparks – Beteiligung von Gemeinden an Erträgen

Gem. § 6 I Nr. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2021 kann derjenige, der einen Solarpark auf Freiflächenanlagen betreibt, nun die Gemeinden an den jeweiligen Erträgen beteiligen, welche von der Anlagenerrichtung betroffen sind. Vorgesehen ist dafür pro erzeugte Kilowattstunde eine gegenleistungsfreie, einseitige Zuwendung von bis zu 0,2 Cent. Eine solche Beteiligung war in den bisherigen Fassungen des EEG nicht vorgesehen. So ein Beitrag in der *Fachzeitschrift „Photon“ in der Ausgabe 01/22.

Um vor Ort eine Verbesserung der Akzeptanz solcher Solarparks zu erreichen, empfahlen sowohl der Verband Kommunaler Unternehmen (VKU), als auch der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) sowie der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) die Erarbeitung eines Mustervertrages. Dieser wurde vom Bundesverband Neue Energiewirtschaft (BNE) in Auftrag gegeben und von der *Kanzlei Becker Büttner Held (BBH) angefertigt.

Die Gemeinden sollen in Zukunft an den Erträgen beteiligt werden. Der Mustervertrag dient hierfür als vertragliche Grundlage. Die BNE stellt ihn kostenfrei auf der Website „sonne-sammeln.de“ zur Verfügung. Außerdem findet sich dort auch ein mit Erläuterungen versehenes Beiblatt sowie weitere Informationen zum Thema „rechtssicherer Vertragsabschluss“.

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eine große Fläche Solarfelder - Thema Freiflächensolarparks und Beteiligung der Gemeinden an Erträgen | INLOCON AG Informationsblog

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