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Fehlende oder fehlerhafte Planung & ihre Auswirkung auf die Mängelbeseitigungsfrist

In seinem Artikel in der Immobilienzeitung vom 02. Dezember 2021 setzt sich Rechtsanwalt Dr. Walter Klein inhaltlich mit dem Beschluss des OLG Köln vom 23.06.2020 (Az.: 7 U 242/19) auseinander.

In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Fall, hatte ein Bauherr einen Unternehmer mit Rohbauleistungen beauftragt. Die Ausführung war technisch anspruchsvoll. Dennoch wurde weder beim Vertragsabschluss, noch vor der Ausführung der Arbeiten über die Planung gesprochen. Die Arbeiten wurden demnach ohne Planung durchgeführt. Durch konstruktive Mängel kam es zu einem Wassereintrag. Schließlich setzte der Bauherr dem Unternehmer eine Frist zur Mängelbeseitigung. Dabei überließ er ihm einen Sanierungsplan. Eine Beseitigung der Mängel fand nicht statt. Schließlich begehrte der Bauherr vom Unternehmer einen Kostenvorschuss zur Beseitigung der Mängel.

Das OLG Köln entschied: Die Leistung des Unternehmers war mangelhaft, eine fristgemäße Mängelbeseitigung fand nicht statt. Der Bauherr kann mithin den Kostenvorschuss fordern. Zur Begründung führte das OLG an, dass der Unternehmer nicht geltend gemacht habe, dass die Vorlegung einer Ausführungsplanung erforderlich gewesen wäre. In Kenntnis der fehlenden Planung habe er die Leistung übernommen und auch keine Bedenken dahingehend angemeldet, dass eine solche erforderlich sei. Dies führt dazu, dass er sich folglich auch nicht nach Ablauf der Frist auf fehlerhafte oder fehlende Planung berufen kann. Es hätte einer frühzeitigen Mitteilung, spätestens bis zum Ablauf der Frist, bedurft. Auch der Vortrag des Unternehmers, das ihm vorgelegte Sanierungskonzept sei unbrauchbar gewesen, ist nicht von Bedeutung. Schließlich kann der Unternehmer bzgl. der Mängelbeseitigung Art und Weise selbst bestimmen. Einem Unternehmen, welches mit einer Mängelrüge konfrontiert wird, kann deshalb nur empfohlen werden, sich mit dieser zu befassen. Werden die Mängel nicht durch den Unternehmer selbst behoben, so darf die Beseitigung der Mängel durch den Besteller auch deutlich teuer ausfallen.

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