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Detaillierte Auflistung von Modernisierungsmaßnahmen nicht erforderlich

In seinem Urteil vom 20. Juli 2022 (Az.: VII ZR 361/21) entschied der BGH über die Frage, ob ein Vermieter im Rahmen seines Mieterhöhungsverlangens die einzelnen Modernisierungskosten detailliert aufschlüsseln muss. In seinem Artikel in der Immobilienzeitung vom 8. September 2022 setzt sich Rechtsanwalt Dr. Hans Fabian Kiderlen inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, forderte eine Vermieterin von ihrem Mieter eine erhöhte Miete. Zuvor wurde das Gebäude sowie die Wohnung umfassend renoviert und modernisiert. Gem. den §§ 559 ff. BGB ist ein Vermieter berechtigt, eine Mieterhöhung von acht Prozent der bei der Modernisierung angefallenen Kosten durchzusetzen. In einem entsprechenden Mieterhöhungsschreiben wurden die durchgeführten Maßnahmen einzeln nebst ihrer Gesamtkosten aufgeführt. Der Mieter argumentierte, dass diese Aufstellung unzureichend sei und klagte. Eine Prüfung der aufgestellten Rechnung auf deren Plausibilität sei ihm nicht möglich, da eine weitere Aufteilung der Kosten, etwa nach Arbeitsschritten oder Gewerken, nicht erfolgte. Sowohl vor dem Amts-, als auch vor dem Landgericht hatte der Mieter mit dieser Argumentation Erfolg. Die Vermieterin rief daraufhin den BGH an. Eine Plausibilitätsprüfung der Mieterhöhung durch den Mieter sei insofern möglich, als dass dieser beurteilen kann, ob es einer einhergehenden Kontrolle bedarf. Eine solche sei entweder durch Einsehung von Belegen oder Involvierung eines Sachverständigen möglich. Das Mieterhöhungsschreiben genüge infolgedessen den formellen Anforderungen. Die Frage nach dem tatsächlichen Anfallen der aufgeführten Kosten sowie der rechtmäßigen Einstufung als umlagefähige Modernisierungskosten ist materiell rechtlicher Art. Ferner müsse sie laut BGH nicht schon abschließend anhand des dem Mieter vorliegenden Schreibens geklärt werden können. Die Anforderungen, welche an eine Modernisierungsmietserhöhung zu stellen sind, bleiben nach wie vor komplex. Daran ändert auch diese Entscheidung wenig. Vermieter sind zur umfassenden Information ihrer Mieter angehalten. Eine sorgfältige Zusammenstellung und verständliche Erläuterung der damit einhergehenden Kosten sind unentbehrlich.

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