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Darf ein öffentlicher Auftraggeber auf vorbehaltslose Zusage vertrauen?

In seinem Beschluss vom 22. Dezember 2021 (Az.: VK 2-125/21) entschied die Vergabekammer des Bundes über die Frage, ob sich ein Auftraggeber auf die vorbehaltslose Zusage eines fachkundigen Bieters verlassen darf. In seinem Artikel in der Immobilienzeitung vom 25. August 2022 setzt sich Rechtsanwalt Fabian Budde inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, schrieb ein öffentlicher Auftraggeber gem. § 3a I 1 VOB/A (EU) in einem offenen Verfahren einen Auftrag aus. Laboreinrichtungen sollten im Rahmen der Grundinstandsetzung von einem Lehrgebäude geliefert und installiert werden. Der Preis war das einzige Zuschlagskriterium. Sowohl Beigeladene als auch die Antragstellerin unterbreiteten fristgemäß ein Angebot. Beide Bieter erklärten die vorbehaltslose Anerkennung des Leistungsverzeichnisses in ihrem Angebotsschreiben. Die Beigeladene führte im Standardkatalog Labormöbelprogramme, welche nicht den im Leistungsverzeichnis aufgeführten Anforderungen entsprachen. Dies wurde durch die Antragstellerin gerügt, sie forderte den Ausschluss vom Vergabeverfahren. Der Auftraggeber wiederum erwiderte, dass die Beigeladene mit Angebotsabgabe bestätigt habe, dass sie den Auftrag entsprechend den im Leistungsverzeichnis aufgeführten Anforderungen ausführen könne. Mithin wurde der Rüge nicht abgeholfen. Ein entsprechender Nachprüfungsantrag wurde von der Vergabekammer zurückgewiesen. Mangels spekulativ erhobener Rüge sei der Nachprüfungsantrag zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Die Vergabekammer bestätigte, dass ein öffentlicher Auftraggeber auf die verbindliche Anerkennung des Leistungsverzeichnisses vertrauen darf. Von einem fachkundigen Bieter kann in diesem Zusammenhang die Vornahme von Anpassungen an das konkrete Vorhaben erwartet werden. Umfassende Nachforschungspflichten treffen den Auftraggeber folglich nicht.

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