In seinem Urteil vom 19. Januar 2023 (Az.: VII ZR 34/20) entschied der BGH, dass die Kündigungsmöglichkeit nach § 4 VII VOB/B für sich genommen eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers darstelle und mithin unwirksam sei. In seinem Artikel in der Immobilienzeitung vom 13. April 2023 setzt sich Rechtsanwalt Bernd Knipp inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. Mit den in den Gesetzesregelungen enthaltenen wesentlichen Grundgedanken sei die Möglichkeit der Kündigung gem. § 4 VII VOB/B nicht zu vereinbaren. Nach dieser Vorschrift genüge bereits ein unwesentlicher bzw. unbedeutender Mangel, dessen Beseitigung nicht durch den Auftragnehmer vorgenommen wird. Danach sei die Frage nach dem Gewicht des Mangels oder der Vertragswidrigkeit unbeachtlich für eine mögliche Kündigung. Es fehle mithin an einer differenzierenden Betrachtung. Dem Auftraggeber komme eine Kündigungsmöglichkeit zu, welche in Widerspruch zum gesetzlichen Leitbild stehe.
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