Bei der Verbrennung von Holz und Kohle, sogenannten Festbrennstoffen, bilden sich
gesundheitsschädliche Stoffe. Furane, Feinstaub, Dioxine und Bento(a)pyren beeinträchtigen gerade in eng besiedelten Wohngebieten die Luftqualität erheblich. Laut Pressemitteilung Nr.
178/21 des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 14. Juli 2021 hat die Bundesregierung nun einen Verordnungsentwurf zur Änderung der 1.
BImSchV beschlossen.
Gemäß dieser Änderung ist für Schornsteine festgeschrieben, dass diese über die
Rezirkulationszone des Gebäudes hinausragen müssen. Die Rezirkulationsszone ist der Bereich, in welchem die Abgase nicht durch die natürliche Luftströmung weggetragen
werden. Die Schadstoffe verbleiben vor Ort und sammeln sich in Bodennähe. Dort stellen sie ein Risiko für unsere Gesundheit dar. Der neue Verordnungsentwurf schreibt vor, dass die Austrittsöffnung des Schornsteins den Dachfirst um 40 Zentimeter oder mehr überragen muss.
Auch Oberkanten von Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen müssen um eine Mindesthöhe überragt werden. Diese Mindesthöhe bestimmt sich nach Leistung der Feuerungsanlage und Entfernung.
Die Änderung greift dabei nur bei neuen kleinen Feuerungsanlagen, welche eine
Feuerungswärmeleistung unter einem Megawatt haben. Das sind zum einen zentrale Heizkessel, wie zum Beispiel Pelletheizungen. Zum anderen werden aber auch Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kamine und Kachelöfen darunter erfasst. Für bereits installierte Anlagen gilt die Änderung nicht. Ebenso findet die Neuerung keine Anwendung, wenn bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen ersetzt werden.
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