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Beseitigungsanspruch bei blendender Photovoltaikanlage des Nachbarn?

In seinem Urteil vom 14. Juli 2022 (Az.: 8 U 166/21) beschäftigte sich das OLG
Braunschweig mit der Frage, unter welchen Umständen ein Anspruch auf Beseitigung einer
blendenden Photovoltaikanlage des Nachbarn besteht. In seinem Artikel in der
Immobilienzeitung vom 15. September 2022 setzt sich Rechtsanwalt Ingo Kolms inhaltlich
mit der Entscheidung auseinander.

In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, war die Photovoltaikanlage auf einem Hausdach
installiert. Der Eigentümer eines benachbarten Grundstücks trug vor, dass er sich durch diese
unzumutbar geblendet fühle. Er war der Ansicht, dass entsprechende Reflexions-Grenzwerte
überschritten werden, und forderte die Beseitigung der Anlage.

Die Klage wurde abgewiesen, nachdem das Landgericht Göttingen ein
Sachverständigengutachten eingeholt hatte. Auch die Berufung des Grundstückeigentümers
blieb ohne Erfolg. Zwar würden die Reflexionen das Eigentum beeinträchtigen. Jedoch müsse
die Beeinträchtigung für einen entsprechenden Beseitigungsanspruch auch wesentlich sein.
Für Reflexionen, welche durch Sonneneinstrahlung verursacht werden, gibt es keine
verbindlichen Richtwerte. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI)
hat aber eine Empfehlung hervorgebracht. Zwar sei diese für mehrere Hektar große
Freiflächen-Photovoltaikanlagen anwendbar. Nach der Ansicht des OLG könne man sie
jedoch als Entscheidungshilfe heranziehen. Nach dieser Empfehlung sei eine erhebliche
Belästigung dann anzunehmen, wenn 30 Stunden in einem Kalenderjahr oder mindestens 30
Minuten am Tag eine Blendwirkung entsteht. Diese Werte wurden im vorliegenden Fall
deutlich unterschritten.

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