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Behebung von gesundheitsgefährdenden Mängeln immer erforderlich

In seinem Urteil vom 12. Mai 2022 (Az.: 67 S 30/22) entschied das LG Berlin, dass Mängel an einer Mietsache, welche die Gesundheit des Mieters oder eines Dritten gefährden, immer vom Vermieter behoben werden müssen. In ihrem Artikel in der Immobilienzeitung vom 22. Dezember 2022 setzt sich Rechtsanwältin Nicola Lotz inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, rügte ein Mieter die an der Treppe fehlenden Handläufe in seinem gemieteten Haus. Der Vermieter lehnte eine Beseitigung des Mangels mit der Begründung ab, der Mieter habe die fehlenden Handläufe bei Übergabe nicht bemängelt. Das Landgericht Berlin vertrat jedoch die Auffassung, eine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ergebe sich aus § 535 I 2 BGB. Die Mietsache müsse sich zum vertragsgemäßen Gebrauch eignen, was nicht der Fall sei, wenn Gesundheitsgefahren für den Mieter oder dritte Personen gegeben seien. Treppen ohne Handläufe würden bei mehrstöckigen Treppenläufen ein hohes Sturzrisiko mit sich bringen. Auf eine Rüge durch den Mieter bei Übergabe käme es mithin nicht an.

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