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Ausschreibungsfreie Kooperation setzt kooperatives Konzept und gemeinsames Ziel voraus

In seinem Urteil vom 22. Dezember 2022 (Az.: C-383/21 und C-384/21) beschäftigte sich der EuGH mit der Frage, wann eine ausschreibungsfreie Kooperation vorliegt. In seinem Artikel in der Immobilienzeitung vom 6. April 2023 setzt sich Rechtsanwalt Dr. Martin Schellenberg inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, ging es um die geplante Realisierung eines Wohnviertels, welches sich in einer belgischen Gemeinde befindet. Realisiert werden sollte das Projekt von einer kommunalen Wohnbaugesellschaft. An dieser ist auch die Kommune beteiligt. Von einer weiteren kommunalen Gesellschaft sollten die Projektsteuerungsleistungen erbracht werden. Eine Beteiligung an dieser hatte lediglich die Kommune, jedoch nicht die Wohnbaugesellschaft. Durch den Erwerb einer Splitterbeteiligung der Wohnbaugesellschaft am Projektsteuerer, sollte eine Beauftragung ohne Ausschreibung ermöglicht werden. Ein privater Wettbewerber klagte und hatte in beiden Instanzen Erfolg. In den Vorabentscheidungsersuchen prüfte der EuGH schließlich eine eventuell gegebene Rechtfertigung des Direktauftrages. Eine solche hätte bestanden, wenn der Projektsteuerer unter Kontrolle der Wohnbaugesellschaft gestanden hätte. Dies wurde jedoch vom EuGH verneint. Die Splitterbeteiligung der Wohnbaugesellschaft ginge mit keinem nennenswerten Einfluss einher. Auch eine ausschreibungsfreie Kooperation liege nicht vor. Dies erfordere zum einen ein gemeinsames Ziel und zum anderen ein kooperatives Konzept. Beides habe hier nicht vorgelegen. Vielmehr sei die Beauftragung des Projektsteuerers als Dienstleister geplant gewesen. Es sei nicht ersichtlich, dass dieser ein eigenes Interesse an der Realisierung hatte.

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