In seinem Beschluss vom 16. Dezember 2021 (Az.: 12 U 1143/21) entschied das OLG
Koblenz über die Frage, in welchen Fällen ein Bieter als unzuverlässig von einer nationalen
Ausschreibung ausgeschlossen werden kann. In ihrem Artikel in der Immobilienzeitung vom
17. November 2022 setzt sich Rechtsanwältin Christina Meincke inhaltlich mit der
Entscheidung auseinander.
In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Fall, wurden national Bauleistungen nach der
VOB/A durch einen öffentlichen Auftraggeber ausgeschrieben. Ein Bieter wurde vom
Verfahren ausgeschlossen. Dieser war bei vorhergehenden Baumaßnahmen mit
Bauverzögerungen und Mängeln sowie anderen erheblichen Abwicklungsschwierigkeiten
aufgefallen. Der Auftraggeber bezog in seine Entscheidung auch Erfahrungswerte anderer
Dienststellen mit ein. Der Bieter verklagte ihn schließlich auf Schadensersatz. Er
argumentierte, dass der Auftraggeber in der Pflicht gewesen sei, die Aufklärung der Umstände
durch ein entsprechendes Gutachten eines Sachverständigen herbeizuführen. Er hielt den
Ausschluss für unberechtigt und begründete dies damit, dass keine der beanstandeten
Baumaßnahmen gekündigt oder vorzeitig beendet worden war. Seine Klage wurde vom
Landgericht abgewiesen, mithin legte er Berufung ein.
Auch diese blieb erfolglos. § 16b VOB/A sehe vor, dass lediglich Angebote geeigneter Bieter
Berücksichtigung finden. Erforderlich sei neben einer entsprechenden Leistungsfähigkeit und
Fachkunde auch die Zuverlässigkeit des Bieters. Es obliege den Vergabestellen eine
entsprechende Prognoseentscheidung hierzu zu treffen. Diese sei gerichtlich nur
eingeschränkt überprüfbar. Es genüge, wenn sich die Entscheidung nachvollziehen lasse und
auf belastbare Informationen gestützt werde. Auch Erfahrungswerte anderer Vergabestellen
aus vergangenen Baumaßnahmen dürften bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Eine
Aufklärung der Umstände durch das Gutachten eines Sachverständigen sei nicht erforderlich.
Dem stünde bereits das Interesse an einer schnellen Verfahrensbeendigung entgegen.
Außerdem sei es auch nicht notwendig, dass eine vorherige Baumaßnahme vorzeitig beendet
oder gekündigt wurde.
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