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Ausschluss aus dem Vergabeverfahren wegen vorheriger Schlechtleistung

In einem Artikel der *Immobilienzeitung vom 22.04.2021 beleuchtet Rechtsanwältin Christina
Meincke den Beschluss des OLG Münchens vom 29. Januar 2021 (Az.: Verg 11/20). Eine
Stadt schloss im April 2020 ein Unternehmen aufgrund von Schlechtleistungen aus
vorherigen Verträgen von der Vergabe eines Angebots aus. Das Unternehmen kritisierte dies
und ging rechtlich gegen den Ausschluss vor, indem es ein Nachprüfungsverfahren begehrte.
Das OLG München stellte die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses fest. Grund hierfür sei die
fehlende vorherige Anhörung des Unternehmens gewesen.

Richterhammer und Waage | INLOCON AG

Des Weiteren hätte eine Prognoseentscheidung der Stadt darüber getroffen werden müssen, ob von dem Unternehmen unter dem Umstand der bisherigen Schlechtleistungen eine ordnungsgemäße Realisierung des Auftrages erwartet werden konnte. Die Autorin hält fest, dass es für einen rechtmäßigen Ausschluss eines Bieters aus dem Vergabeverfahren auf die gründliche Dokumentation
bisheriger Schlechtleistungen und daraus resultierenden vertraglichen Auswirkungen, wie
zum Beispiel die Kündigung, ankommt. Ebenso sei eine vorherige Anhörung des Bieters
wichtig, sowie eine aufgrund einer Ermessensabwägung getroffene Prognoseentscheidung.

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