In seinem Beschluss vom 18. August 2021 (Az.: 1/SVK/016-211) entschied die VK Sachsen, dass eine Taktik, welche auf der Abgabe von mehreren Angeboten basiert, zu einem Ausschluss führen kann. In seinem Artikel in der *Immobilienzeitung vom 03. März 2022 setzt sich Rechtsanwalt Dr. Frank Roth inhaltlich mit der Entscheidung auseinander.
In dem Beschluss zugrunde liegenden Fall wurden Landschafts- und Gartenbauarbeiten zusammen mit einer Baumaßnahme im offenen Verfahren ausgeschrieben. Das einzige Kriterium für den Zuschlag war der jeweilige Preis. Die Ausschreibung enthielt keine Hinweise, dass die Abgabe von mehreren Hauptangeboten unzulässig sei. Ein Bieter gab zwei Angebote ab und belegte mit diesen den ersten und zweiten Platz. Jedoch fehlte es in Bezug auf beide abgegebene Angebote an dem Formblatt, welches Angaben zur Ermittlung des Preises enthielt. Schließlich reichte der Bieter auf eine Nachforderung die jeweiligen Angaben nach. Jedoch nur für das teurere der beiden Angebote.
Ein anderer Bieter, welcher mit seinem Angebot auf dem dritten Platz landete, rügte dieses Verhalten und stellte einen entsprechenden Nachprüfungsantrag.
Die VK Sachsen stellte fest, dass die Abgabe mehrerer Hauptangebote nach VOB/A 2019 zwar erlaubt sei, jedoch läge in Bezug auf das Verhalten des Bieters in diesem Falle Rechtsmissbrauch vor. Einen solchen sah die VK Sachsen darin, dass der Bieter, während ihm das Submissionsergebnis bekannt war, nur bezüglich des teureren seiner beiden Angebote der Nachforderung nachkam.
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