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Ausgleichsbeitrag und allgemeine Wertsteigerung

In seinen Urteilen vom 27. Januar 2022 (Az.: OVG 10 B 2.19, 3.19, 6.19) beschäftigte sich das OVG Berlin-Brandenburg mit der Frage, ob die allgemeine Wertsteigerung beim Ausgleichsbeitrag mitzuzählen ist. In seinem Artikel in der *Immobilienzeitung vom 31. März 2022 setzt sich Rechtsanwalt Dr. Mathias Hellriegel inhaltlich mit den Urteilen des OVG auseinander.

In dem, den Urteilen zugrunde liegenden Verfahren, geht es um die Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge sowie um ihre Höhe. Die Grundstücke liegen in Berlin in zwei ursprünglichen Sanierungsgebieten. Nach Abschluss einer Sanierung ist der Eigentümer des Grundstücks zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages verpflichtet, wenn sich das jeweilige Grundstück innerhalb des Geltungsbereichs solcher Sanierungsverfahren befindet. Auf diese Weise sollen private Eigentümer finanziell an der Sanierung beteiligt werden. Für die Bestimmung der Höhe ist die sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung maßgeblich. Sie ist die Differenz des zu Beginn der Sanierung sanierungsunbeeinflussten Bodenwerts sowie dem nach Abschluss der Sanierung gegebenen Bodenwertes.

Das OVG hielt die Vorgehensweise des Bezirksamtes für nachvollziehbar. Ein Abzug vom Bodenwert, welcher sich daraus ergibt, dass die Bodenwertsteigerung auch ohne Sanierung aufgrund privater Investitionen eingetreten wäre, sehe der 10. Senat des OVG nicht. Damit entschied dieser anders als im Jahr 2017 der 2. Senat. In dem damaligen Urteil machte das OVG deutlich, dass ein nicht durch die Sanierung bedingter Anteil von den Ausgleichsbeträgen abgezogen werden müsse. Rechtssicherheit besteht bezüglich der Thematik folglich noch nicht.

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