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Architekt ist zur Budgetklärung verpflichtet

In seinem Urteil vom 24. September 2019 (Az.: 6 U 521/17) beschäftigte sich das OLG
Nürnberg mit der Frage, ob ein Architekt im Rahmen seiner Beauftragung das Budget des ihn
beauftragenden Bauherrn zu klären hat. Rechtsanwalt Dr. Uwe Steingröver setzt sich in
seinem Artikel in der *Immobilienzeitung vom 27. Mai 2022 inhaltlich mit der Entscheidung
auseinander.

In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, wurde ein Architekt im Jahre 1996 damit
beauftragt, ein Privathaus umzubauen und zu erweitern. Im Verlauf des Prozesses gab er dann
eine Kostenschätzung ab, welche er selbst als „sehr grob“ bezeichnete. Genannt wurden
hierbei 386.400 DM. Das Budget des Auftraggebers betrug 400.000 DM. Nach der
vollständigen Fertigstellung des Projekts betrugen die endgültigen Baukosten schließlich
555.489 DM. Es konnte nicht mehr festgestellt werden, ob die Parteien über das Budget des
Auftraggebers sprachen.

Sowohl das LG als auch das OLG bejahten eine Pflichtverletzung des Architekten. Dieser sei
vertraglich zur Klärung des maximalen Kostenrahmens verpflichtet, insbesondere, wenn es
sich bei dem Auftraggeber um eine Privatperson handele. Der Auftraggeber habe einen
Anspruch auf Schadensersatz. Zudem habe der Architekt seine Aufklärungspflicht
dahingehend verletzt, dass er hätte erläutern müssen, dass die Schätzung der zu erwartenden
Kosten zunächst nur grob erfolge.

Architekten sollten sich daher unbedingt die Bedeutung der Budgetfrage und ihrer Klärung
bewusst machen und sich darüber im Klaren sein, dass diese auch immer mit einem
Haftungsrisiko in Verbindung steht.

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