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Arbeitsstopp nach Bedenkenanzeige – Wann besteht ein Leistungsverweigerungsrecht?

In seinem Urteil vom 5. August 2022 (Az.: 21 U 84/21) stellte das OLG Frankfurt klar, in welchen Fällen ein Leistungsverweigerungsrecht besteht, wenn die Bedenken durch den Unternehmer angezeigt und dieser durch den Auftraggeber ausdrücklich zur Fortführung der Arbeiten angewiesen wurde.

In ihrem Artikel in der Immobilienzeitung vom 29. September 2022 setzt sich Rechtsanwältin Katharina Imfeld inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, sollten Bodenbelagsarbeiten durchgeführt werden. Hierzu beauftragte ein Besteller einen Unternehmer. Die VOB/B wurde einbezogen. Mit der Arbeitsausführung sollte im Juli 2017 begonnen werden, jedoch fand sich der Unternehmer nicht vor Ort ein. Er zeigte seine Bedenken hinsichtlich der Estrichs-Restfeuchte an, woraufhin der Besteller ihm eine neue Frist für den Arbeitsbeginn setzte. Der Auftraggeber übermittelte die Messergebnisse bzgl. der Restfeuchte an den Unternehmer. Zudem wurde durch ihn die Belegreife festgestellt. Es erfolgte eine nochmalige Fristsetzung, wobei die Bedenkenanzeige zurückgewiesen, erneute Messergebnisse sowie Belegreife mitgeteilt und für den Fall, dass die Frist erfolglos ablaufe, die Kündigung angedroht wurde. Es erfolgte eine erneute Bedenkenanzeige durch den Unternehmer, die Frist lief ab. Der Besteller erklärte infolgedessen die Kündigung des Vertrages und machte einen Anspruch auf Schadensersatz geltend.

Das Landgericht Wiesbaden sprach ihm diesen Anspruch zu. Das OLG Frankfurt bestätigte diese Entscheidung. Die durch den Besteller gesetzte Frist war erfolglos verstrichen, mithin habe er das Recht zur Kündigung. Ein Leistungsverweigerungsrecht stehe dem beauftragten Unternehmer nicht zu. Wie hoch die Restfeuchte des Estrichs tatsächlich war, sei unerheblich. Der Besteller habe den Unternehmer ausdrücklich zur Aufnahme der Arbeiten aufgefordert. Nachdem der Unternehmer den Besteller nachhaltig und ausdrücklich auf seine bestehenden Bedenken hingewiesen habe, entfalle seine Mängelhaftung.

Ein Leistungsverweigerungsrecht könne in solchen Fällen nur dann gegeben sein, wenn die Ausführung der Arbeiten Gefahren für „Leib und Leben“ bedeutet oder ein vergleichbarer Ausnahmetatbestand vorliegt.

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