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Abarbeitung des Leistungsverzeichnisses ist nicht ausreichend

In seinem Urteil vom 2. Februar 2022 (Az.: 11 U 44/21) befasste sich das OLG Köln mit der
Frage, ob ein Unternehmer zur Erbringung einer erfolgstauglichen Abdichtung verpflichtet
sei, obwohl dem Leistungsverzeichnis diesbezüglich kein konkreter Hinweis entnommen
werden kann. In seinem Artikel in der *Immobilienzeitung vom 2. Juni 2022 setzt sich
Rechtsanwalt Dr. Tom Giesen inhaltlich mit der Entscheidung auseinander.

In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, stritten die Parteien darüber, ob eine
Bauwerksabdichtung einen Mangel aufweist oder nicht. Zwar hätte der Unternehmer aufgrund
der gegebenen Bodenverhältnisse mit drückendem Wasser rechnen müssen. Jedoch schien
fraglich, ob eine erfolgstaugliche Abdichtung überhaupt geschuldet sei, denn ein konkreter
Hinweis hierauf war im Leistungsverzeichnis nicht zu finden.

Das OLG entschied unter Anwendung gefestigter Rechtsprechung zugunsten des Bauherrn.
Für die Mängelfreiheit komme es auf die Beschaffenheit an, welche von den Parteien
vereinbart wurde. Dabei sei der Vertrag auszulegen. Berücksichtigt werden müsse der
Umstand, dass in der Regel eine stillschweigende Zusicherung des Unternehmers vorliege,
mit welcher er sich zur Einhaltung anerkannter Technikregeln verpflichtet. Auch wenn die
vereinbarte Ausführungsart durchgeführt werde und die Ausführung anerkannten
Technikregeln entspräche, könne ein Mangel angenommen werden. Dies sei dann der Fall,
wenn die Sache ihrem Zweck nicht entspricht oder funktionsuntauglich ist. Für die
Feststellung eines Mangels sei der Abnahmezeitpunkt maßgeblich. Im vorliegenden Fall sei
das Werk mangelhaft, da die Bauwerksabdichtung nicht dem gegebenen Lastenfall entspricht
und der Auftraggeber nicht den Wunsch geäußert hatte, hinter den anerkannten Technikregeln
zurückzubleiben.

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